GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Diese Geheimhaltungsvereinbarung („Vereinbarung“) wird geschlossen zwischen:
Zepter Austria GmbH, mit Sitz in Praterstraße 78/2/4, 1020 Wien, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 290899 v, UID-Nr. ATU 63284127
(nachfolgend „Offenlegende Partei“)
und
jeder natürlichen oder juristischen Person, die diese Vereinbarung elektronisch durch Aktivierung des dafür vorgesehenen Kontrollkästchens akzeptiert
(nachfolgend „Empfangende Partei“).
Die Offenlegende Partei und die Empfangende Partei werden gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
Als „Wirksamkeitsdatum“ gilt der Tag, an dem die Empfangende Partei diese Vereinbarung elektronisch akzeptiert.
§1 Definition vertraulicher Informationen und Geschäftsgeheimnisse
1. „Vertrauliche Informationen“ sind sämtliche Informationen, die von der Offenlegenden Partei offengelegt oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden und die:
a) nicht öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt sind;
b) einen tatsächlichen oder potenziellen wirtschaftlichen oder kommerziellen Wert besitzen;
c) ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Art und der Umstände ihrer Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich anzusehen sind; und
d) Gegenstand angemessener Maßnahmen der Offenlegenden Partei zur Wahrung ihrer Vertraulichkeit sind.
2. Vertrauliche Informationen sollen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 26b des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelten.
3. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich:
a) geschäftliche, kaufmännische, finanzielle, technische, technologische und organisatorische Informationen;
b) Know-how, Prozesse, Systeme, Methoden und Verfahren;
c) Kunden- und Interessentendaten sowie sonstige Kundeninformationen;
d) Geschäftsstrategien, Marktanalysen und Geschäftspläne;
e) Preisgestaltungen, Angebote, Margen und kommerzielle Konditionen;
f) Dokumentationen und interne Unterlagen;
g) Informationen über Vertragspartner, Lieferanten und Geschäftspartner;
h) Schulungsunterlagen und Schulungskonzepte;
i) Verkaufs- und Marketingmethoden;
j) Vergütungs-, Provisions- und Bonussysteme;
k) Rekrutierungs- und Onboarding-Systeme;
l) Präsentationen und Präsentationsmaterialien;
m) Methoden zur Kundengewinnung, Lead-Generierung und Verkaufsprozesse; sowie
n) Strategien und Konzepte zur Geschäftsentwicklung.
§2 Ausnahmen
Nicht als Vertrauliche Informationen gelten Informationen, hinsichtlich derer die Empfangende Partei nachweisen kann, dass sie:
a) öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vereinbarung beruht;
b) der Empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung durch die Offenlegende Partei rechtmäßig bekannt waren;
c) rechtmäßig von einem Dritten bezogen wurden, der keiner Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der Offenlegenden Partei unterliegt;
d) von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne Vertrauliche Informationen verwendet oder darauf zugegriffen zu haben; oder
e) von der Offenlegenden Partei ausdrücklich schriftlich von der Geheimhaltungspflicht freigegeben wurden.
§3 Zweckbindung
1. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Prüfung, Besprechung, Vorbereitung, Begründung oder Durchführung einer geschäftlichen Zusammenarbeit, Handelsvertreterbeziehung, Agenturbeziehung, Vertriebsbeziehung oder sonstigen geschäftlichen Kooperation mit der Offenlegenden Partei verwendet werden („Zweck“).
2. Jede darüber hinausgehende Verwendung der Vertraulichen Informationen ist untersagt, sofern sie nicht zuvor ausdrücklich schriftlich von der Offenlegenden Partei genehmigt wurde.
§4 Geheimhaltungspflichten
1. Die Empfangende Partei verpflichtet sich, sämtliche Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese mindestens mit derselben Sorgfalt zu schützen, die sie bei eigenen vertraulichen Informationen vergleichbarer Bedeutung anwendet, jedenfalls jedoch mit angemessener Sorgfalt.
2. Die Empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen ausschließlich an Mitarbeiter, Organe, berufliche Berater, Vertreter oder Auftragnehmer weitergeben, die:
a) diese Informationen für den Zweck zwingend benötigen; und
b) Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die mindestens ebenso streng sind wie die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.
3. Die Empfangende Partei ist dafür verantwortlich, dass die Personen, denen Vertrauliche Informationen offengelegt werden, diese Verpflichtungen einhalten, und haftet im gesetzlich zulässigen Umfang für Verstöße dieser Personen.
4. Die Empfangende Partei hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um Vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Vervielfältigung, Verlust, Veränderung oder unzulässiger Nutzung zu schützen.
§5 Verbotene Handlungen
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei darf die Empfangende Partei insbesondere nicht:
a) Vertrauliche Informationen für andere Zwecke als den vereinbarten Zweck verwenden;
b) Vertrauliche Informationen an Dritte weitergeben, soweit dies nicht ausdrücklich nach dieser Vereinbarung zulässig ist;
c) Vertrauliche Informationen über das für den Zweck vernünftigerweise erforderliche Maß hinaus vervielfältigen, kopieren oder speichern;
d) Vertrauliche Informationen in einer Weise verwenden, die darauf abzielt, unlauter mit der Offenlegenden Partei in Wettbewerb zu treten, diese zu umgehen oder ihr Schaden zuzufügen; oder
e) Vertrauliche Informationen unmittelbar oder mittelbar dazu verwenden, eine konkurrierende Verkaufs-, Marketing- oder Vertriebstätigkeit aufzubauen, zu unterstützen, weiterzuentwickeln oder zu betreiben.
Dieser §5 ist nicht so auszulegen, dass rechtmäßiger Wettbewerb eingeschränkt wird, sofern dieser ausschließlich auf Informationen, Kenntnissen oder Erfahrungen beruht, die weder Vertrauliche Informationen noch geschützte Geschäftsgeheimnisse darstellen.
§6 Rückgabe und Löschung
1. Auf Aufforderung der Offenlegenden Partei oder nach Abschluss bzw. Beendigung des Zwecks hat die Empfangende Partei unverzüglich:
a) sämtliche körperlichen Unterlagen und Materialien, die Vertrauliche Informationen enthalten, zurückzugeben; und/oder
b) Vertrauliche Informationen in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle dauerhaft zu löschen oder zu vernichten, soweit dies von der Offenlegenden Partei verlangt wird.
2. Die Empfangende Partei darf folgende Informationen zurückbehalten:
a) Kopien, deren Aufbewahrung aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder zwingender interner Compliance-Vorschriften erforderlich ist; und
b) Kopien, die sich in automatisierten IT-Backup- oder Archivsystemen befinden, sofern diese im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht ohne Weiteres zugänglich sind und weiterhin den Geheimhaltungspflichten dieser Vereinbarung unterliegen.
3. Sämtliche gemäß Absatz 2 zurückbehaltenen Vertraulichen Informationen bleiben für die Dauer ihrer Aufbewahrung dieser Vereinbarung unterworfen.
§7 Eigentum und geistige Eigentumsrechte
1. Sämtliche Vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum der Offenlegenden Partei oder, sofern einschlägig, des jeweiligen berechtigten Dritten.
2. Durch diese Vereinbarung werden der Empfangenden Partei keinerlei Eigentumsrechte, Lizenzen, Rechte des geistigen Eigentums oder sonstige Rechte an den Vertraulichen Informationen eingeräumt, ausgenommen das beschränkte Recht, diese ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
§8 Gesetzlich erforderliche Offenlegung
Ist die Empfangende Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung zur Offenlegung Vertraulicher Informationen verpflichtet, hat sie, soweit rechtlich zulässig:
a) die Offenlegende Partei vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren;
b) ausschließlich den gesetzlich zwingend erforderlichen Teil der Vertraulichen Informationen offenzulegen; und
c) angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um eine vertrauliche Behandlung oder einen sonstigen geeigneten Schutz der offengelegten Informationen sicherzustellen.
§9 Haftung und Vertragsstrafe
1. Die Offenlegende Partei ist berechtigt, Schadenersatz sowie sonstige ihr nach österreichischem Recht zustehende Ansprüche geltend zu machen, insbesondere nach den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
2. Im Falle einer wesentlichen und schuldhaften Verletzung dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Empfangende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 (fünftausend Euro) für jeden einzelnen Verstoß.
3. Die Zahlung der Vertragsstrafe entbindet die Empfangende Partei nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.
4. Soweit gesetzlich zulässig, bleibt die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens unberührt.
5. Die Vertragsstrafe unterliegt den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die gerichtliche Herabsetzung, insbesondere § 1336 ABGB.
6. Sofern die Empfangende Partei Verbraucher im Sinne des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist, gelten Bestimmungen über einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatz nur insoweit, als dies nach zwingendem Verbraucherrecht zulässig ist.
§10 Rechtsbehelfe
Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung dieser Vereinbarung ist die Offenlegende Partei vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen insbesondere berechtigt, folgende Ansprüche geltend zu machen:
a) Unterlassungsansprüche zur Verhinderung oder Beendigung weiterer Verstöße;
b) Beseitigung oder Minderung der Folgen eines Verstoßes;
c) einstweilige Verfügungen und sonstige Maßnahmen zur Sicherung von Ansprüchen;
d) Schadenersatz und sonstige Zahlungsansprüche; sowie
e) sämtliche Ansprüche nach dem österreichischen UWG, insbesondere im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen.
§11 Laufzeit
1. Diese Vereinbarung tritt mit dem Wirksamkeitsdatum in Kraft.
2. Die Geheimhaltungspflichten aus dieser Vereinbarung gelten so lange, wie die betreffenden Informationen als Vertrauliche Informationen anzusehen sind. Soweit Informationen Geschäftsgeheimnisse darstellen, gelten die Verpflichtungen so lange, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Schutz als Geschäftsgeheimnis erfüllt sind.
3. Diese Vereinbarung gilt auch für Vertrauliche Informationen, die der Empfangenden Partei im Zusammenhang mit dem Zweck bereits vor dem Wirksamkeitsdatum offengelegt oder zugänglich gemacht wurden.
§12 Elektronische Annahme (Clickwrap)
1. Diese Vereinbarung kommt zustande, sobald die Empfangende Partei das dafür vorgesehene Kontrollkästchen aktiviert oder einen sonstigen vorgesehenen elektronischen Mechanismus zur Annahme dieser Vereinbarung verwendet.
2. Die Empfangende Partei bestätigt, dass sie vor der Annahme eine angemessene Möglichkeit hatte, diese Vereinbarung einzusehen, darauf zuzugreifen, sie zu speichern, herunterzuladen und zu vervielfältigen.
3. Die Offenlegende Partei ist berechtigt, elektronische Aufzeichnungen über die Annahme dieser Vereinbarung zu führen, einschließlich insbesondere:
a) Datum und Uhrzeit der Annahme;
b) IP-Adresse;
c) Benutzer- oder Kontokennung;
d) technische Annahmeprotokolle; sowie
e) die jeweils akzeptierte Version dieser Vereinbarung.
4. Solche elektronischen Aufzeichnungen dürfen im gesetzlich zulässigen Umfang als Nachweis für den Abschluss und die Annahme dieser Vereinbarung verwendet werden.
5. Die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der elektronischen Annahme erfolgt nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften.
§13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsnormen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
2. Für sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich Fragen über ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung, Erfüllung, Verletzung oder Beendigung, wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien, Österreich, vereinbart.
3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstandsbestimmungen, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.
§14 Schlussbestimmungen
1. Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung der Parteien hinsichtlich ihres Gegenstands dar und ersetzt sämtliche vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen über die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Zweck.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform, einschließlich elektronischer Kommunikation, sofern nicht zwingendes Recht oder eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien eine strengere Form verlangt.
3. Diese Vereinbarung kann elektronisch abgeschlossen werden, insbesondere durch elektronische Signatur, qualifizierte elektronische Signatur oder einen elektronischen Clickwrap-Mechanismus, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
4. Diese Vereinbarung verpflichtet keine Partei dazu, ein Rechtsgeschäft, eine geschäftliche Zusammenarbeit, Handelsvertreterbeziehung, Vertriebsvereinbarung oder sonstige weitere Vereinbarung abzuschließen.
5. Diese Vereinbarung berechtigt die Empfangende Partei nicht zur Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern und soweit eine solche Verarbeitung nicht nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften zulässig ist, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den einschlägigen österreichischen Datenschutzvorschriften.
6. Das Unterlassen oder die verspätete Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs durch die Offenlegende Partei stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder diesen Rechtsbehelf dar.
§15 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon unberührt und weiterhin in vollem Umfang wirksam.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die unwirksame, rechtswidrige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen oder so auszulegen, dass der ursprünglich beabsichtigte wirtschaftliche und rechtliche Zweck der Parteien möglichst weitgehend erreicht wird.
3. Soweit zwingendes Recht eine andere Rechtsfolge vorsieht, geht dieses zwingende Recht vor.